Hier findet ihr unsere Satzung

Satzung des Vereins für Naturschutz und Landschaftsökologie, kurz NaLa

§ 1 Name, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Naturschutz & Landschaftsökologie“, kurz „NaLa“ (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Remagen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie der Natur- und Umweltbildung und der Erholung in Natur- und Landschaft.
b) die Weiterbildung und Vernetzung ehemaliger und aktueller Studierender in der Studienrichtung "Naturschutz und Landschaftsökologie" der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie aller an Naturschutz und (Landschafts-) Ökologie Interessierten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht z.B. durch:

a) Unterstützung sowie eigenständige Planung, Organisation und Durchführung von Natur- und Umweltschutzprojekten ggf. auch mit anderen Institutionen.
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen: z.B. Tagungen, Workshops, Exkursionen

c) Durchführung von Spendenveranstaltungen zur Förderung des regionalen und überregionalen Natur-, Umwelt- und Landschafts- und Artenschutz sowie sozialer und gemeinnütziger Projekte.
d) Entwurf und Bereitstellung von Informationsmaterialien: z.B. Broschüren, Flyer, Presseartikel.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
(3) Der Antrag auf Eintritt ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Übersendung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bei dem Eintretenden wirksam. Eine Ablehnung durch den Vorstand, die dem um Aufnahme Ersuchenden ohne Angaben von Gründen mitgeteilt wird, ist nicht anfechtbar.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Erlöschen,
b. durch Austritt aus dem Verein,
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei laufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und die rückständigen Beiträge nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat nach Absendung der Mahnung entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein; in ihr muss auf die mit der Nichtzahlung verbunden Rechtsfolge hingewiesen werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem Mitglied an die vorbezeichnete Anschrift mitzuteilen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen.
Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in Ihrer nächsten Sitzung.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied, sofern es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, mit eingeschriebenem Brief an die dem Verein zuletzt angegebene Anschrift mitzuteilen.

§ 8 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus auf das Vereinskonto bis zum 31. März eines laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat (optional)

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Je drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Beirat

(1) Es besteht die Möglichkeit, einen Beirat zu gründen.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen ihm obliegenden Angelegenheiten und begleitet seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, dem Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Verwendung der Vereinsmittel, Handlungsvorschläge
zu unterbreiten, über die der Vorstand zu beraten und zu beschließen hat.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Wahl des Vorstandes

b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl der Kassenprüfer
d. Änderung der Satzung
e. Auflösung des Vereins

f. ggf. Wahl bzw. Auflösung des Beirats

(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. einmal jährlich
c. innerhalb von drei Monaten nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu berufen. Die Einladung erfolgt in Textform, z.B. per E-Mail, Fax oder Brief, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(6) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung erfolgt in Textform, z.B. per E-Mail, Fax oder Brief, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(7) In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.

(9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Ist der Schriftführer verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift beim Schriftführer einzusehen.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Nordrhein-Westfalen Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige odermildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.01.2015 in Bonn beschlossen.